2032-22 Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der |
| *) | Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst-, Anwärter-, Amts- und Versorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2011/2012 sowie zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1077, 1079)(GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032-19) |
Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 1077, 1079
(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 6 gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre.
(2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 8 gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre. Für die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre gilt Artikel 1 § 8 Absatz 6 entsprechend.