2035-1-1

Landesverordnung über die Wahl der Personalräte
(Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz)

Vom 19. April 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 320

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Wahl des Personalrates

Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften über die Vorbereitung
und die Durchführung der Wahl

§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 2 Allgemeine Wahlvorbereitungen
§ 3 Beschlüsse
§ 4 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten,
Wählerverzeichnis
§ 5 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 6 Abstimmung vor der Wahl
§ 7 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden
Personalratsmitglieder und Verteilung
der Sitze auf die Gruppen
§ 8 Wahlausschreiben
§ 9 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
§ 10 Inhalt der Wahlvorschläge
§ 11 Sonstige Erfordernisse
§ 12 Behandlung der Wahlvorschläge
durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
§ 13 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 14 Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 15 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
§ 16 Sitzungsniederschriften
§ 17 Ausübung des Wahlrechtes, Stimmzettel,
ungültige Stimmabgabe
§ 18 Wahlhandlung
§ 19 Schriftliche Stimmabgabe
§ 20 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 21 Stimmabgabe in besonderen Fällen
§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 23 Wahlniederschrift
§ 24 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 25 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 26 Ersatzmitglieder
§ 27 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Abschnitt II
Besondere Vorschriften
für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder
oder Gruppenvertreter

Unterabschnitt 1
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge
(Verhältniswahl)

§ 28 Voraussetzungen für Verhältniswahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 29 Ermittlung der gewählten
Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
§ 30 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter
bei gemeinsamer Wahl

Unterabschnitt 2
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages
(Mehrheitswahl)

§ 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 32 Ermittlung der gewählten Bewerber

Abschnitt III
Besondere Vorschriften
für die Wahl des Personalobmannes oder eines
Gruppenvertreters
(Mehrheitswahl)

§ 33 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

Abschnitt IV
Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen
sowie der Vertretungen
der nichtständigen Beschäftigten
und des Krankenpflegepersonals

§ 34

Zweiter Teil
Wahl des Bezirkspersonalrates

§ 35 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl des Personalrates,
Bestellung des Bezirkswahlvorstandes
§ 36 Leitung der Wahl
§ 37 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten,
Wählerverzeichnis
§ 38 Ermittlung der Anzahl der
zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder
und Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 39 Gleichzeitige Wahl
§ 40 Wahlausschreiben
§ 41 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
§ 42 Sitzungsniederschriften
§ 43 Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 44 Feststellung und Bekanntmachung
des Wahlergebnisses

Dritter Teil
Wahl des Hauptpersonalrates

§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 46 Leitung der Wahl
§ 47 Durchführung der Wahl nach Bezirken

Vierter Teil
Wahl des Gesamtpersonalrates

§ 48 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl des Personalrates

Fünfter Teil
Schlußvorschriften

§ 49 Berechnung von Fristen
§ 50 Inkrafttreten





Aufgrund des § 90 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125) verordnet die Landesregierung: