2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125 § 12Wählbarkeit(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten nach § 68 Abs. 1 und 2 der Dienststelle befugt sind. (4) Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle diejenigen wählbar, die in ihren bisherigen Dienststellen wählbar waren. |