2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen,
Berufsverbände
(1) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen,
insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
(2) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von
Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihren Mitgliedern gegenüber
Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes. |