2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125 § 20Neuwahl aus besonderen Gründen(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Fall der Nr. 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nr. 4 bis 6 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 24 Abs. 1 durchgeführt sind. (3) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 entsprechend. Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. Die Aufgaben einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr. |