2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125 § 25Einberufung und Leitung von Sitzungen(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der nach § 24 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluß die Sitzung zu leiten. (2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, der Vertretung des Krankenpflegepersonals, der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.
ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch für die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluß eines Mitglieds des Personalrats nach § 21 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen. |