2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
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§ 30
Teilnahme von Mitgliedern der
Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften
(1) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner
Bedeutung beschließen, daß beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen,
die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, beratend an seinen Sitzungen
teilnehmen.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats
oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit der Gruppenvertretung kann ein Beauftragter
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen.
§ 25 Abs. 3 Satz 2
bleibt unberührt. |