2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125 § 32Sitzungsniederschrift(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben. (2) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Schwerbehindertenvertretung, der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. (3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift nachträglich beigefügt. |