2035-1

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)

Vom 24. Februar 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125

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§ 4

Beamte

Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten als Beamte im Sinne dieses Gesetzes.