2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125 § 5AngestellteAngestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. |