2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125 § 50Wahlrecht und Wählbarkeit(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 11 entsprechend. (2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. |