2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
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§ 51
Anzahl der Mitglieder der Jugend-
und Ausbildungsvertretung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen
mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern,
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern,
mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern.
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern
der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden
jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. |