2035-1

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)

Vom 24. Februar 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 51

Anzahl der Mitglieder der Jugend-
und Ausbildungsvertretung

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter,

21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern,

51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern,

mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern.

(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.