2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125 § 55Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. (2) In den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 werden Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. § 47 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und §§ 49 bis 53 mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. (3) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 46 Abs. 2 sowie §§ 49 bis 53 entsprechend. |