2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 58
Grundsätze der Zusammenarbeit
zwischen
Dienststelle und Personalrat
(1) Der Leiter der Dienststelle (§ 8 Abs. 4) und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat
zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. In diesen Besprechungen haben der
Leiter der Dienststelle und der Personalrat alle von §§ 68
bis 70
erfaßten beabsichtigten Maßnahmen und Initiativen nach § 65, die sich noch im Planungsstadium befinden, rechtzeitig
und eingehend zu erörtern. Satz 1 gilt für alle sonstigen Vorgänge,
die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, entsprechend. Der Leiter
der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten
Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zu machen. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte
der Dienststelle zu den Besprechungen hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung
ist hinzuzuziehen.
(2) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen,
was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden.
Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander
durchführen. Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien werden hierdurch nicht
berührt.
(3) Die in diesem Gesetz genannten außenstehenden Stellen
dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt
worden ist. Andere Stellen dürfen nicht angerufen werden. |