2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
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§ 61
Allgemeine Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten
dienen, zu beantragen,
- 2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten
geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
- 3.
sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten
einzusetzen,
- 4.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und,
falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle
auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 5.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger
Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
- 6.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
- 7.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle
und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
- 8.
mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung zur Förderung der Belange
der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.
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