2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
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§ 68
Beteiligung in Personalangelegenheiten
(1) Die Mitbestimmung erfolgt bei
- 1.
Einstellung, Anstellung, Eingruppierung einschließlich
Festlegung der Fallgruppe,
- 2.
Kündigungen,
- 3.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem
Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes
mit anderer Amtsbezeichnung beim Aufstieg,
- 4.
Laufbahnwechsel, Zulassung zum Aufstieg,
- 5.
Höhergruppierung, Rückgruppierung,
- 6.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 7.
Wechsel der Fallgruppe, wenn dadurch die Möglichkeit einer Höhergruppierung
beeinflußt wird,
- 8.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,
- 9.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle,
mit der ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne
des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, Umsetzung innerhalb der Dienststelle,
wenn dadurch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung
eröffnet oder ausgeschlossen wird,
- 10.
Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten,
- 11.
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze
hinaus,
- 12.
Weiterbeschäftigung von Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze
hinaus,
- 13.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 14.
Verbot einer Nebentätigkeit,
- 15.
Ablehnung eines Antrages auf Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach
§§ 64
bis
66
des Landesbeamtengesetzes
sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmern,
- 16.
Grundsätze der Umschulung von Angestellten und Arbeitern,
- 17.
allgemeine Fragen der Fortbildung, Auswahl der Beschäftigten für
Fortbildungslehrgänge,
- 18.
Gestaltung des Inhalts von Personalfragebogen,
- 19.
Erlaß von Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl
bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umgruppierungen
und Kündigungen,
- 20.
Beurteilungsrichtlinien,
- 21.
Aufstellung des verbindlichen Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen
Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen Dienststellenleiter
und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
- 22.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere bei
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
- 23.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
- 24.
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- oder Betriebsärzten,
- 25.
Absehen von der Stellenausschreibung.
(2) Der Personalrat wirkt mit bei
- 1.
Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit,
- 2.
wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages,
- 3.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
- 4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung
nicht selbst beantragt haben,
- 5.
dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der
Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung
ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage.
(3) In Personalangelegenheiten der im § 12 Abs. 3
bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit
überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und für
sonstige leitende Beschäftigte der Kommunalverwaltungen sowie in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 23 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die betroffenen Beschäftigten
dies beantragen. Gleiches gilt*
für Fälle nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 für die Mitwirkung.
(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Beamtenstellen von
der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte.
(5) Gegen eine ordentliche Kündigung können Einwendungen
nur erhoben werden, wenn
- 1.
bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale
Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
- 2.
die Kündigung gegen eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Absatzes
1 Nr. 19 verstößt,
- 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben
Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben
Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiter beschäftigt werden
kann,
- 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs-
oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen
möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.
Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl nach Satz 1 Einwendungen gegen die
Kündigung erhoben worden sind, ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine
Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten, es sei denn, daß die Einwendungen im
Stufenverfahren nach § 62 Abs. 3 - 7
nicht aufrechterhalten werden.
(6) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 5 Satz 2 nach
dem
Kündigungsschutzgesetz
Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers
diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung
von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
- 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen
Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
- 3.
der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.
(7) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat
nicht beteiligt worden ist. | * |
Vgl. Hinweis des Innenministeriums vom 4. Januar 2001 (AmtsBl. M-V S. 123). |
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