2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
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§ 69
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Die Mitbestimmung erfolgt bei
- 1.
Gewährung oder Ablehnung von Gehalts- und Lohnvorschüssen,
Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte
es beantragt,
- 2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle
verfügt oder für deren Vergabe der Dienststelle ein Vorschlagsrecht zusteht,
und allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- 3.
Zuweisung und Entzug von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- 4.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 5.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für
Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher
Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen,
- 6.
Grundsätzen über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen
im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
- 7.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen
und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- 8.
Grundsatzfragen der Heilfürsorge und des Bekleidungswesens der Polizei
und der Feuerwehr sowie Grundsatzfragen der Dienst- und Schutzkleidung,
- 9.
Verwaltungsvorschriften einer Dienststelle für die innerdienstlichen
sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches.
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