2035-1

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)

Vom 24. Februar 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125

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§ 7

Gruppen

In jeder Dienststelle bilden Beamte, Angestellte und Arbeiter je eine Gruppe. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.