2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
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§ 70
Mitbestimmung in organisatorischen
Angelegenheiten
(1) Soweit eine gesetzliche oder tarifrechtliche Regelung
nicht besteht, erfolgt die Mitbestimmung bei
- 1.
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder
wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten
der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
- 2.
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher
Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder
die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
- 3.
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung
neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 4.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des
Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit
sie nicht von Nummer 3 erfaßt sind,
- 5.
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung
betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
- 6.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und
Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit,
- 7.
Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen
oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufes oder der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,
- 8.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- 9.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 10.
Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung,
- 11.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen
oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 12.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte.
(2) Der Personalrat hat auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme
probeweise oder befristet durchgeführt werden soll. |