2035-1

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)

Vom 24. Februar 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125

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§ 76

Hochschulen und Universitätsmedizin

(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie das in § 55 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) geändert worden ist, genannte Personal findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(2) Für wissenschaftliche Beschäftigte werden besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Beschäftigten, die nicht wissenschaftliche oder künstlerische Beschäftigte sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.

(4) Die Entscheidungen der Organe im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.