2035-1 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 125
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§ 78
Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern
für Schule und
Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
(1) Das Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule
und Ausbildung (LISA) ist für seine hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten
sowie für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten der ihm
unterstellten Ausbildungs- und Studienseminare Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
Die in Satz 1 genannten Beschäftigten wählen einen Personalrat beim LISA.
§ 77 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein
Lehramt stehenden Beschäftigten an den Ausbildungs- und Studienseminaren des
LISA wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beim LISA. Sie nimmt gleichzeitig
die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr.
(3) Das Lehrerprüfungsamt ist Dienststelle im Sinne
dieses Gesetzes. Die Beschäftigten wählen einen Personalrat beim Lehrerprüfungsamt. |