2030-4-62

Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Polizeilaufbahnverordnung - PolLaufbVO M-V)

Vom 15. Februar 2011

Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 61

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
Laufbahnen, Ämter und Dienstzweige des Polizeivollzugsdienstes
§ 3 Leistungsgrundsatz
§ 4 Stellenausschreibung

Abschnitt 2
Die Laufbahnen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Befähigung
§ 7 Probezeit
§ 8 Erprobung für Ämter mit leitender Funktion
§ 9 Beförderung

Unterabschnitt 2
Laufbahngruppe 1

§ 10 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
§ 11 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit
geeigneter Ausbildung

Unterabschnitt 3
Laufbahngruppe 2

§ 12 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
§ 13 Regelaufstieg in die Laufbahngruppe 2
§ 14 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 15 Ernennung zur Polizei-/Kriminaloberkommissarin und zum
Polizei-/Kriminaloberkommissar
§ 16 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit geeignetem Hochschulstudium
in das erste Einstiegsamt
§ 17 Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt
§ 18 Qualifizierung für besondere Verwendungen
§ 19 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
§ 20 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in das
zweite Einstiegsamt

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 21 Fortbildung
§ 22 Qualifizierung
§ 23 Dienstliche Beurteilung

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung
§ 25 Übergangsbestimmung für die Beförderung von nach § 15 ernannten
Polizei-/Kriminaloberkommissarinnen und
Polizei-/Kriminaloberkommissaren
§ 26 Anwendbare Vorschriften
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage





Aufgrund des § 107 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium: