2250-1 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) Vom 6. Juni 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 541
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§ 1
Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen,
die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen
sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit
beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft
und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse
sind unzulässig. |