2250-1 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) Vom 6. Juni 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 541
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§ 18
Beschlagnahme zur Beweissicherung
Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerkes
zur Sicherung des Beweises finden die §§
12
bis 17
keine Anwendung. |