2250-1 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) Vom 6. Juni 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 541
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 18a*
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch die Presse
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
nur die
§§ 5
,
9
und
38 a
sowie
§ 7
. Es wird allein für Schäden gehaftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses
nach
§ 5
des Bundesdatenschutzgesetzes
oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen i. S.
d.
§ 9
des Bundesdatenschutzgesetzes
eintreten. | * | § 18a
eingefügt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. März 2002. |
|