2250-1 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) Vom 6. Juni 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 541
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§ 19
Strafrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen,
die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen
Strafgesetzen.
(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand einer mit Strafe
bedrohten Handlung verwirklicht worden, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung
schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
- 1.
bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur,
wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke
von strafbarem Inhalt freizuhalten und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
- 2.
bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig
seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer
mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.
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