2250-1

Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V)

Vom 6. Juni 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 541

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§ 2

Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung.