2250-1 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) Vom 6. Juni 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 541
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§ 2
Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung
eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf
keiner Zulassung. |