41-2 Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern |
| § 1 | Gegenstand und Ziele des Registerportals |
| § 2 |
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems |
| § 3 |
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems |
| § 4 |
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes |
| § 5 | Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen |
| § 6 | Protokollierung der Abrufe |
| § 7 | Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren |
| § 8 | Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren |
| § 9 | Auskehrung der Einnahmen |
| § 10 | Vereinsregister |
| § 11 | Kosten |
| § 12 | Betrieb des Registerportals |
| § 13 | In-Kraft-Treten und Kündigung |
Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
endvertreten durch die Justizministerin
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme ( § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs1 ) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte ( § 10 des Handelsgesetzbuchs2 ). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
| 1 | im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) |
| 2 | im Sinne von § 10 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) |