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Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 170

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals
§ 2 Bestimmung des elektronischen
Auskunftssystems
§ 3 Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems
§ 4 Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
§ 6 Protokollierung der Abrufe
§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
§ 9 Auskehrung der Einnahmen
§ 10 Vereinsregister
§ 11 Kosten
§ 12 Betrieb des Registerportals
§ 13 In-Kraft-Treten und Kündigung





Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
endvertreten durch die Justizministerin

und

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,

schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme ( § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs1 ) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte ( § 10 des Handelsgesetzbuchs2 ). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

1

im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

2

im Sinne von § 10 HGB-E gemäß dem Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)