2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Rettungsdienst unter
Wahrung der medizinischen Erfordernisse zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten flächendeckend
und bedarfsgerecht sicherzustellen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt
der Leistungsanbieter zu berücksichtigen. |