2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 11*
Benutzungsentgelte
(1) Für die Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes
einschließlich der Rettungsleitstellen und der Rettungsmittel, die den Trägern
und Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei
sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, werden Benutzungsentgelte vereinbart.
Vertragsparteien sind der jeweilige Träger des Rettungsdienstes und die Landesverbände
der Sozialleistungsträger, auf die allein oder als Arbeitsgemeinschaft auf ihre
Mitglieder gerechnet im Kalenderjahr vor der Verhandlung betragsmäßig
mehr als fünf vom Hundert der Rettungsdienstleistungen des Rettungsbereichs
entfallen. Die Benutzungsentgelte sind für einen bestimmten Zeitraum schriftlich
zu vereinbaren. Nach Ablauf der Vereinbarung bis zum Zustandekommen einer Anschlußvereinbarung
oder einer Festsetzung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle sind die bisher
geltenden Entgelte vorläufig zu erheben und im Rahmen der Vereinbarung beziehungsweise
Festsetzung durch die Schiedsstelle zu verrechnen.
(2) Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte
innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eines Vertragspartners zur Verhandlung
nicht zustande kommt, ist die Schiedsstelle anzurufen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate
nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage richtet sich gegen die jeweils
andere Vertragspartei. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten
Benutzungsentgelte sind für alle Benutzer verbindlich.
(4) Die Träger des Rettungsdienstes unterliegen der
Rettungsdienstbuchführungspflicht. Das Nähere dazu, insbesondere über
- 1.
das Verfahren zur Kostenermittlung,
- 2.
die zugrunde liegenden Buchführungspflichten und
- 3.
die Bewertung der durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten
Kosten,
regelt das Sozialministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen
durch Rechtsverordnung.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die Benutzungsentgelte
für die Luftrettung auf Landesebene zwischen den Kostenträgern und dem
jeweiligen Betreiber einer Rettungshubschrauberstation zu vereinbaren. Kommt eine
Einigung nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich
zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, erfolgt die Festsetzung durch
das Sozialministerium. | * |
§ 11
- geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998,
- Abs. 1 Satz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003. |
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