2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 11 a*
Schiedsstelle
(1) Alle Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1
bilden gemeinsam eine Schiedsstelle. Sie besteht aus vier Vertretern der Kostenträger
nach § 11 Abs. 1, zwei Vertretern
der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, zwei Vertretern der nach
§ 6 Abs. 4 Satz 1
Beauftragten und einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden mit
der Befähigung zum Richteramt. Kommt eine Einigung über die Person des
Vorsitzenden nicht zustande, können die Vertragsparteien geeignete Personen
benennen. Bei einer Benennung von zwei oder mehr Personen entscheidet das Los über
die Person des Vorsitzenden. Erfolgt nur eine Benennung, wird diese Person Vorsitzender.
Gleiches gilt für die Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt in den Fällen
der Sätze 3 bis 6 ein Jahr.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht
gebunden.
(3) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes.
(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Näheres über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die
Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der
Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung,
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung
der Kosten zu bestimmen. | * |
§ 11 a neu eingefügt durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
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