2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 19
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten:
- 1.
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers und
der zur Führung des Betriebes bestellten Personen, bei natürlichen Personen
außerdem Geburtstag und Geburtsort,
- 2.
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für
die Ausübung des Rettungsdienstes besitzt oder besessen hat,
- 3.
Angaben über die Zahl, Beschaffenheit, Ausstattung und Ausrüstung
sowie den Standort der vorgesehenen Rettungsmittel,
- 4.
Angaben über die personelle und sächliche Ausstattung der Betriebsstätte
und namentliche Angabe der Fahrer und der Beifahrer der Rettungsmittel,
- 5.
Angaben über den angestrebten Betriebsbereich und den Zeitpunkt der
Betriebsaufnahme.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine
Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, der Zuverlässigkeit
und fachlichen Eignung des Antragstellers und der zur Führung des Betriebes
bestellten Personen sowie der fachlichen und gesundheitlichen Eignung des vorgesehenen
Fahrpersonals ermöglichen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und
Unterlagen, insbesondere auch die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.
Soweit es das Genehmigungsverfahren erfordert, kann die Genehmigungsbehörde
weitere Angaben und Unterlagen auch von anderen Behörden anfordern. |