2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 2*
Begriffsbestimmungen
(1) Der Rettungsdienst umfaßt die Notfallrettung und
den Kranentransport.
(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei lebensbedrohlich
Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen,
ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in
eine für die weitere Versorgung geeignete medizinische Einrichtung zu befördern.
Zur Notfallrettung gehört auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb
der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder
Erkrankten (Großschadensereignis).
(3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, Verletzten,
Erkrankten oder sonstigen Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen,
ohne Notfallpatienten zu sein, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter
Betreuung zu befördern.
(4) Die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher
Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung
in einem Rettungsmittel bedürfen (sonstige Krankenbeförderung), gehört
nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Das gleiche gilt für die Beförderung
von Kranken oder Verletzten innerhalb von Betrieben (betriebliches Rettungswesen)
und für die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit
ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist (Behindertentransport).
(5) Betreuung und Transport von Notfallpatienten haben Vorrang.
Eine Notfallrettung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer
Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. | * | § 2 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
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