2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 29*
Aus- und Fortbildungsordnung
(1) Das Sozialministerium wird, soweit bundesrechtlich nichts
anderes bestimmt ist, ermächtigt, die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitätern
sowie Rettungsassistenten im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen
durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Verordnung muß Bestimmungen enthalten über
Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, ihre Zugangsvoraussetzungen,
die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und die staatliche Anerkennung sowie
über das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung,
die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für
das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten
und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. | * | § 29 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998.
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