2120-2

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)

Vom 1. Juli 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623

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§ 29*

Aus- und Fortbildungsordnung

(1) Das Sozialministerium wird, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitätern sowie Rettungsassistenten im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Verordnung muß Bestimmungen enthalten über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und die staatliche Anerkennung sowie über das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

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§ 29 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998.