2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 3*
Rettungsfahrzeuge
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind
Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall eine Luftrettung erfolgt.
(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung
oder Krankentransport besonders eingerichtet sind, dem anerkannten Stand der Technik
und der medizinischen Wissenschaft entsprechen und als Krankenkraftwagen anerkannt
sind (§ 52
Abs. 3
Nr. 4
der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
(3) Für die Notfallrettung dürfen nur Krankenkraftwagen
eingesetzt werden, die dafür technisch und medizinisch ausgerüstet sind
(Rettungstransportwagen, Notarztwagen). Außerdem können Fahrzeuge eingesetzt
werden, durch die ein Notarzt und die für die Notfallrettung erforderliche technische
und medizinische Ausrüstung zum Einsatzort gebracht werden (Notarzteinsatzfahrzeuge).
(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die technische und medizinische Mindestausrüstung der Rettungsfahrzeuge festzulegen. | * | § 3 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
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