2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 30*
Übergangsregelungen
(1) Die nach dem Rettungsdienstgesetz der Deutschen Demokratischen
Republik vom 13. September 1990 errichteten Rettungsleitstellen und die sonstigen
Rettungsdiensteinrichtungen bleiben bis zu einer Regelung durch den Rettungsdienst-Plan
bestehen, soweit sie den vorstehenden Vorschriften entsprechen. Bis zum Inkrafttreten
der Kreisgebietsreform können im Rettungsdienst-Plan unabhängig von § 7 Abs. 1 Satz 2
größere Rettungsdienstbereiche durch Zusammenfassung mehrerer Gebiete
gebildet werden.
(2) Alle nach dem
Rettungsdienstgesetz
vom 13. September 1990 abgeschlossenen Vereinbarungen und öffentlich-rechtlichen
Verträge gelten nur fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(3) Die Amtszeit des nach dem
Rettungsdienstgesetz
vom 13. September 1990 errichteten Landesbeirats für das Rettungswesen endet
am 31. Dezember 1993.
(4) Den Rettungsassistenten nach § 4 Abs. 2
werden Fachschwestern und Fachpfleger für Anästhesiologie und Intensivtherapie
gleichgestellt, die bereits hauptamtlich im Rettungsdienst in der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik tätig waren und eine mindestens 2000 Stunden umfassende
Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben.
(5) Abweichend von §
4 Abs. 2 Satz 1
kann im Einzelfall ein Rettungstransportwagen anstelle des Rettungsassistenten bis
zum 31. Dezember 1995 auch mit einem Rettungssanitäter besetzt werden.
(6) Abweichend von §
4 Abs. 2 Satz 3
kann bis zum 31. Dezember 1995 als zweite Person bei einem Krankentransport auch
ein Rettungshelfer eingesetzt werden.
(7) Die auf der Grundlage des
§ 11 Abs. 1
des Rettungsdienstgesetzes
in der Fassung vom 1. Juli 1993 erlassenen Gebührensatzungen gelten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis zum Zustandekommen der erstmaligen Vereinbarung nach § 11 Abs. 1
fort. Diese Vereinbarung ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des
Gesetzes zu schließen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb dieses Zeitraumes
nicht zustande, ist die Schiedsstelle anzurufen. In diesem Fall sind Entgelte in
Höhe der bisher geltenden Gebühren vorläufig weiter zu erheben und
im Rahmen der Vereinbarung beziehungsweise Festsetzung durch die Schiedsstelle als
Abschlag zu verrechnen.
(8) Die Rechtsverordnung gemäß § 11 a Abs. 4
ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
Anm.: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rettungsdienstes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl.
M-V S. 730) außer Kraft. (vgl. Artikel 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst
und zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl.
M-V S. 623)) | * |
§ 30 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
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