2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 5
Fortbildung
Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet,
für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung
hat sich darauf zu richten, daß das Personal den jeweils aktuellen medizinischen
und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen sind der zuständigen
Behörde die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an diesen nachzuweisen. |