2120-2

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)

Vom 1. Juli 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623

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§ 5

Fortbildung

Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, daß das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an diesen nachzuweisen.