2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 6*
Aufgabe und Trägerschaft
(1) Die flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung
der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports
ist eine öffentliche Aufgabe.
(2) Träger der öffentlichen Luftrettung ist das
Land. Träger des übrigen öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich
der Wasserrettung an Stränden und Binnengewässern sind die Landkreise und
kreisfreien Städte jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich). Sie
nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.
(4) Die Träger können die Durchführung des
öffentlichen Rettungsdienstes
- 1.
Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sowie
- 2.
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ihre Leistungsfähigkeit
nachgewiesen haben,
ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit sind, die Aufgaben zu erfüllen.
Die Übertragung und die Finanzverantwortung sind durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag zu regeln. | * |
§ 6 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
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