2120-2

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)

Vom 1. Juli 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623

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§ 6*

Aufgabe und Trägerschaft

(1) Die flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) Träger der öffentlichen Luftrettung ist das Land. Träger des übrigen öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Wasserrettung an Stränden und Binnengewässern sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich). Sie nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.

(4) Die Träger können die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes

1.

Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie

2.

natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben,

ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit sind, die Aufgaben zu erfüllen. Die Übertragung und die Finanzverantwortung sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

*

§ 6 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998.