2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) Vom 1. Juli 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 623
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§ 9*
Organisation
(1) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes
haben in ihrem Rettungsdienstbereich Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten
und entsprechend den Festlegungen des Rettungsdienst-Plans auszustatten. Die Auswahl
der Standorte soll die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches
gewährleisten und die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger
des öffentlichen Rettungsdienstes berücksichtigen. Die Ausstattung der
Leitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der
Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes
und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des Krankentransports
sicherstellen.
(2) Für jede Leitstelle ist hauptamtlich ein ärztlicher
Leiter des Rettungsdienstes zu bestellen, der für die fachliche Anleitung, Kontrolle
und Dokumentation und die medizinische Koordination im Bereich der Leitstelle, die
Dienstplangestaltung der Notärzte sowie die notfallmedizinische Aus- und Fortbildung
verantwortlich ist. Er muß über den Fachkundenachweis "Leitender
Notarzt" verfügen. Er muß in der Regel bis zur Hälfte seiner
Arbeitszeit aktiv an der Notfallrettung teilnehmen. Er kann dem im Einsatz mitwirkendem
Personal des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.
(2a) Für jeden Rettungsdienstbereich sind Leitende Notärzte
zu bestellen. Der jeweils diensthabende Leitende Notarzt hat die Aufgabe, bei Großschadensereignissen
den Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes an Ort und Stelle zu leiten. In
die technische Einsatzleitung ist er zu integrieren. Leitende Notärzte müssen
neben einer Fachgebietsanerkennung in einem der Notfall- oder Intensivmedizin nahestehenden
Fachgebiet über den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" verfügen
und im jeweiligen Rettungsdienstbereich regelmäßig an der Notfallrettung
teilnehmen.
(3) Die Leitstellen haben in den Rettungsdienstbereichen alle
Einsätze der Rettungswachen zu lenken. Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei,
der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter
Einrichtungen anzufordern. Die Leitstellen müssen unter einer einheitlichen
Notrufnummer ständig erreichbar sein.
(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Einzelheiten der Organisation und der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes
zu bestimmen. In dieser Verordnung ist insbesondere auch die qualifizierte Besetzung
der Leitstelle festzulegen. | * |
§ 9
- geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998,
- geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001. |
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