2030-4-8

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V)

Vom 17. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786

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§ 19*

Zulassung zur Prüfung

(1) Spätestens einen Monat vor dem Ende des dritten Studienabschnitts teilt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Prüfungsamt mit, welche Anwärter diesen Studienabschnitt beenden werden und die Aufsichtsarbeit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 anzufertigen haben.

(2) Spätestens einen Monat vor dem Ende des vierten Studienabschnitts teilt der Fachbereich dem Prüfungsamt mit, welche Anwärter diesen Studienabschnitt beenden werden und die Aufsichtsarbeiten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 anzufertigen haben.

(3) Spätestens einen Monat vor dem Ende des letzten Studienabschnitts teilt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Landesjustizprüfungsamt mit, zu welchem Zeitpunkt die Anwärter den Vorbereitungsdienst beenden werden. Unmittelbar nach dem Ende des letzten Studienabschnitts übersendet der Präsident des Oberlandesgerichts dem Landesjustizprüfungsamt die Personalakten unter Angabe der Ausbildungsnote. Gleichzeitig gibt er den Anwärtern die Ausbildungsnote (§ 16 Abs. 3) schriftlich bekannt.

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§ 19 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.