2030-4-8 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V) Vom 17. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786
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§ 19*
Zulassung zur Prüfung
(1) Spätestens einen Monat vor dem Ende des dritten
Studienabschnitts teilt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Prüfungsamt
mit, welche Anwärter diesen Studienabschnitt beenden werden und die Aufsichtsarbeit
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1
anzufertigen haben.
(2) Spätestens einen Monat vor dem Ende des vierten
Studienabschnitts teilt der Fachbereich dem Prüfungsamt mit, welche Anwärter
diesen Studienabschnitt beenden werden und die Aufsichtsarbeiten gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 2
anzufertigen haben.
(3) Spätestens einen Monat vor dem Ende des letzten
Studienabschnitts teilt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Landesjustizprüfungsamt
mit, zu welchem Zeitpunkt die Anwärter den Vorbereitungsdienst beenden werden.
Unmittelbar nach dem Ende des letzten Studienabschnitts übersendet der Präsident
des Oberlandesgerichts dem Landesjustizprüfungsamt die Personalakten unter Angabe
der Ausbildungsnote. Gleichzeitig gibt er den Anwärtern die Ausbildungsnote
(§ 16 Abs. 3) schriftlich bekannt. | * | § 19 geändert durch Verordnung vom 6. Januar
1999. |
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