2030-4-8 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V) Vom 17. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786
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§ 2
Ziel der Ausbildung
Durch ein Fachhochschulstudium mit praktischem Bezug sollen
Beamte ausgebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen
fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig auf den ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu
klären und zu ordnen, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge
zu verstehen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben,
Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen
und sie allgemeinverständlich zu begründen. Die Ausbildung soll ferner
auf die dem gehobenen Dienst zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten. |