2030-4-8

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V)

Vom 17. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786

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§ 2

Ziel der Ausbildung

Durch ein Fachhochschulstudium mit praktischem Bezug sollen Beamte ausgebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemeinverständlich zu begründen. Die Ausbildung soll ferner auf die dem gehobenen Dienst zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten.