2030-4-8 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V) Vom 17. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786
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§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
Die Prüflinge können innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung
die vollständigen Prüfungsakten einsehen. |