2030-4-8 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V) Vom 17. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786
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§ 3
Zulassung, Bewerbung und Auswahl
(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine
zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde zu richten.
Einstellungsbehörde ist der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
- 2.
das Abschluß- oder Abgangszeugnis der Schule; ist dieses noch nicht
ausgestellt, zunächst das letzte Schulzeugnis,
- 3.
gegebenenfalls Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung.
(4) Personen, die bereits im Justizdienst tätig sind,
legen ihre Bewerbung auf dem Dienstwege vor. Soweit die erforderlichen Unterlagen
in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der zuständige
Behördenleiter hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über die Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung dieser Person zu äußern.
(5) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft die Einstellungsbehörde.
(6) Personen, die für eine Einstellung in Betracht kommen,
haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter
als drei Monate ist,
- 2.
den Nachweis über die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
Artikel 116
des Grundgesetzes
,
- 3.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde und die Geburtsurkunden
der Kinder,
- 4.
eine Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende
Ermittlungs-, Straf- oder Disziplinarverfahren,
- 5.
eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse,
- 6.
das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, falls
es nicht der Bewerbung beigefügt war,
- 7.
die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten,
falls der Bewerber minderjährig ist,
- 8.
gegebenenfalls der Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9
oder die Bestätigung nach
§ 10
Abs. 4
Satz 4
des
Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), geändert
durch Artikel 66 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. S. 3322),
- 9.
die Erklärung, daß eine Verpflichtung gegenüber dem Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen
Republik oder mit Untergliederungen dieser Ämter oder vergleichbaren Institutionen
nicht abgegeben worden ist,
- 10.
eine Einwilligungserklärung nach
§ 7
Abs. 1
Nr. 3
des
Landesdatenschutzgesetzes
vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 395).
(7) Bis zum Ende des dritten Ausbildungsabschnittes ist ein
Nachweis von Grundfertigkeiten im Personalcomputer-Tastschreiben mit einer Leistung
von mindestens 150 Anschlägen pro Minute zu erbringen. Anforderungen an den
Leistungsnachweis legt der Präsident des Oberlandesgerichts fest. |