2030-4-8

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V)

Vom 17. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 34*

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Für die Durchführung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung derjenigen Anwärter, die aufgrund des § 34 Abs. 1 der Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung vom 17. Juni 1994 die Ausbildung in Nordrhein-Westfalen ableisten, gilt die Rechtspflegerausbildungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1985 (GVOBl. für das Land Nordrhein-Westfalen S. 656) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Dienstaufsicht für diese Anwärter wird für die Zeit der Ausbildung den in den jeweiligen Ausbildungsländern zuständigen Stellen übertragen.

(3) Diese Ausbildungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 1991 (AmtsBl. M-V S. 995) außer Kraft.

Schwerin, den 17. Juni 1994

Der Minister für Justiz, Bundes-
und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Klaus Letzgus

Der Innenminister
In Vertretung
Klaus Baltzer

*

§ 34 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.