2030-4-8 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V) Vom 17. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786
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§ 34*
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Für die Durchführung der Ausbildung und der
Laufbahnprüfung derjenigen Anwärter, die aufgrund des
§ 34 Abs. 1
der Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung
vom 17. Juni 1994 die Ausbildung in Nordrhein-Westfalen ableisten, gilt die Rechtspflegerausbildungsordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1985 (GVOBl. für das Land Nordrhein-Westfalen
S. 656) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Dienstaufsicht für diese Anwärter wird
für die Zeit der Ausbildung den in den jeweiligen Ausbildungsländern zuständigen
Stellen übertragen.
(3) Diese Ausbildungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(4) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 1991 (AmtsBl. M-V S. 995) außer Kraft.
Schwerin, den 17. Juni 1994
Der Minister für Justiz, Bundes-
und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Klaus Letzgus
Der Innenminister
In Vertretung
Klaus Baltzer | * |
§ 34 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999. |
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