2011-1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 246
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§ 55
Gewahrsam von Personen
(1) Eine Person kann nur in Gewahrsam genommen werden, wenn
dies
- 1.
zu ihrem Schutz gegen eine im einzelnen Falle bevorstehende
Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere, weil sie sich erkennbar
in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in
hilfloser Lage befindet,
- 2.
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
einer Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen
oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen,
dass
- a)
sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert
hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung
mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit
sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
- b)
bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden,
die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei
derartigen Taten verwendet werden oder ihre Begleitperson solche Gegenstände
mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste,
oder
- c)
sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung
von Straftaten als Störer angetroffen worden ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist,
- 3.
unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
- 4.
unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme
und Vorführung der Person nach den
§§ 229
und
230
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zulässig ist, oder
- 5.
unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 52
durchzusetzen.
(2) Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten
entzogen haben, können in Gewahrsam genommen werden, um sie den Sorgeberechtigten
oder dem Jugendamt zuzuführen. Satz 1 gilt sinngemäß für unter
Betreuung stehende Personen.
(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft,
Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt
oder einer Anstalt nach den
§§ 129
bis
138
des Strafvollzugsgesetzes
aufhält, kann in Gewahrsam genommen und in die Anstalt zurückgebracht
werden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen
nur Polizeivollzugsbeamte vornehmen.
(5) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, sobald
der Grund weggefallen oder der Zweck erreicht ist. Der Gewahrsam ist spätestens
am Ende des Tages nach der Übernahme in den Gewahrsam aufzuheben, sofern nicht
vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist. |