2011-1

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in Mecklenburg-Vorpommern
(Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 43a [1]

Datenabgleich zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der §§ 27a, 29, 32 oder 33 Abs. 1 Nr. 1 im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 zulässig. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(2) Der Abgleich erhobener Kennzeichendaten mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehende Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.

(3) Erfasste Kennzeichendaten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nicht im Fahndungsbestand oder in einer Datei gemäß Absatz 2 enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.

[1]

§ 43a tritt mit Ablauf des 28. Juli 2011 außer Kraft