2011-1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 335
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Datenabgleich zur Erkennung von
Kraftfahrzeugkennzeichen
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der §§ 27a, 29, 32
oder 33 Abs. 1 Nr. 1
im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz
technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum
Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte
Datenerhebung ist nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2
zulässig. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen sind.
(2) Der Abgleich erhobener Kennzeichendaten mit anderen
polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im
Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehende Gefahren
errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.
(3) Erfasste Kennzeichendaten, die nach Durchführung
des Datenabgleichs nicht im Fahndungsbestand oder in einer Datei gemäß
Absatz 2 enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen. | [1] | § 43a tritt mit Ablauf des 28. Juli 2011 außer
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