2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 477
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§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten
- 1.
die Beamten und Richter des Landes,
- 2.
die Beamten der Gemeinden, Landkreise und der anderen Gemeindeverbände,
- 3.
die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 4.
Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen,
die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche
Richter. |