2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 477
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§ 9
Sonderbetrag für Kinder
(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten für jedes
Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 64
oder
§ 65
des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl.
I S. 660) in der jeweils geltenden Fassung, oder des
§ 3
oder
§ 4
des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) in der jeweils
geltenden Fassung, zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt.
§ 40
Abs. 5
des
Bundesbesoldungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag
nach
§ 50
Abs. 3
des
Beamtenversorgungsgesetzes
oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt
wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe
nach
§ 65
des Einkommensteuergesetzes
vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach
§ 62
Abs. 1
des
Einkommensteuergesetzes
anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach
§ 1
Abs. 2
des
Bundeskindergeldgesetzes
hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz
1 zu berücksichtigen ist.
(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr
bereits aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen gezahlt worden, entfällt
der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz. |