2032-7

Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V)

Vom 16. Oktober 2003

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 477

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§ 9

Sonderbetrag für Kinder

(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) in der jeweils geltenden Fassung, zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt. § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.

(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen gezahlt worden, entfällt der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz.