Die Bundesregierung,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,
schließen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
auf den Binnengewässern des Bundes und auf der See bis zur Hoheitsgrenze
(im folgenden Wasserstraßen genannt), vorbehaltlich der Zustimmung des
Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, folgende Vereinbarung: