(1) Zur Erfüllung der sich aus der Meldung des Biosphärenreservats
Schaalsee gegenüber dem UNESCO-Programm "Man and the Biosphere" ergebenden
Verpflichtungen wird der räumliche Geltungsbereich des Biosphärenreservats
Schaalsee angepasst.
(2) Das Biosphärenreservat Schaalsee umfasst neben den Flächen, die
durch die Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem
Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat
Schaalsee vom 12. September 1990 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1477), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647, 676), unter Schutz
gestellt worden sind,
- 1.
die durch Verordnung des Landkreises Ludwigslust über
das Landschaftsschutzgebiet "Schaalseelandschaft" vom 30. September 1998
(veröffentlicht im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises Ludwigslust
"Der Landkreisbote" Nr. 10 vom 16. Oktober 1998) und
- 2.
die durch Verordnung des Landkreises Nordwestmecklenburg über das
Landschaftsschutzgebiet "Schaalsee-Landschaft" vom 27. Mai 1999 (veröffentlicht
im amtlichen Bekanntmachungs- und Informationsblatt des Landkreises Nordwestmecklenburg
"Nordwestblick" Ausgabe 6 vom 9. Juni 1999)
unter Schutz gestellten Flächen. Das Biosphärenreservat Schaalsee umfasst
darüber hinaus alle Flächen, die innerhalb der Außengrenzen des Gesamtgebietes
liegen und nicht durch die in Satz 1 genannten Verordnungen unter Schutz gestellt
worden sind.
(3) Die Außengrenze des Biosphärenreservats Schaalsee ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1:50.000 der Anlage zu diesem Gesetz durch eine beidseitig gegengestrichelte
Linie gekennzeichnet.
Anmerkung: Anlage(Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet